Satzung des Vereins "Welt als Wille"

 
  • § 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

 
1. Der Verein führt den Namen „Welt als Wille“.

2. Der Sitz des Vereins ist München.

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Juni und endet am 31.Mai.
 
  • § 2 Zweck des Vereins

 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger oder hilfesuchender Personen in Not leidenden Regionen der Welt.

2. Erfüllung seines Satzungszwecks sieht der Verein in der Durchführung und Unterstützung humanitärer Hilfs- und Entwicklungsprojekte, die zur Linderung, Bekämpfung oder vorsorglichen Vermeidung von Hunger, Armut, Krankheit, Diskriminierung, Gewalt oder Unfreiheit – eingeschlossen deren direkter und indirekter Begleiterscheinungen – beitragen. Gesonderte Bedeutung misst der Verein der speziellen Förderung von Kindern und Jugendlichen, namentlich deren medizinischer Versorgung, Ernährung, Bildung, Zuflucht und Erziehung, bei. Beispielhaft folgen weitere dem Satzungszweck entsprechende Hilfsmaßnahmen: – Behandlung, respektive Versorgung erkrankter oder verunglückter Personen – Errichtung oder Förderung von Schulen, Krankenhäusern, Wohnheimen, Pflegeeinrichtungen – Schutz, Erhalt und gegebenenfalls Aufbau der Grundversorgung in Notstands- und Krisengebieten – Programme zur Vermeidung der angehenden Ausbreitung von Infektionskrankheiten wie HIV

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Satzungszweck wird (auch) verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an andere Körperschaften zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke.
 
  • § 3 Formen der Mitgliedschaft

 
1. Ordentliche Mitgliedschaft

2. Außerordentliche Mitgliedschaft
 
  • § 4 Erwerb und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

 
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags kann jederzeit grundlos erfolgen.

3. Die Mitgliedschaft endet augenblicklich mit freiwilligem Austritt, Tod oder Ausschluss.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in irgendeiner Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Es müssen von den Mitgliedern keine Mitgliedsbeiträge geleistet werden.
 
  • § 5 Außerordentliche Mitgliedschaftt

 
1. Des Weiteren kann jede natürliche Person nach eigenem Wunsch und ohne schriftlichen Antrag außerordentliches Mitglied des Vereins werden. Es genügt die schriftliche oder (fern)mündliche Inkenntnissetzung des Vorstands.

2. Jedes außerordentliche Mitglied ist dazu berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sofern es sich nicht um eine Online-Versammlung handelt.

3. Außerordentliche Mitglieder sind teilweise stimmberechtigt. Der Vorstand entscheidet intern darüber, zu welchen Beschlüssen außerordentliche Mitglieder stimmberechtigt werden. Im Übrigen verfügen außerordentliche Mitglieder über dieselben Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
 
  • § 6 Organe des Vereins

 
1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung
 
  • § 7 Der Vorstand

 
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung aller laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.

5. Vorstandssitzungen finden nach Einberufung des 1. oder 2. Vorsitzenden statt und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einem Tag..

6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder (fern)mündlich gefasst werden, dann wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder (fern)mündlich erklären.

7. Befinden sich temporär keine Vorstandsmitglieder im Inland, so kann der Vorstand die Vereinsgeschäfte zeitweilig einem weiteren Vereinsmitglied anvertrauen, welcher dabei ausschließlich im Auftrag des Vorstands handelt. Die Haftung für alle in seinem Auftrag ausgeführten Geschäfte übernimmt der Vorstand allein.

8. Satzungsänderungen obliegen den Vorstandsmitgliedern.
 
  • § 8 Mitgliederversammlung

 
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
 
  • § 9 Online-Versammlung

 
1. Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden. Online-Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

2. Während Online-Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über E-Mail-Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.

3. Online-Versammlungen sind zusätzlich in Form von Computer-Log-Files zu protokollieren. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.

4. Ergänzend gilt für Online-Mitgliederversammlungen § 8 (2-6) dieser Satzung.

5. Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane und Beschlüsse dieser Organe können gemäß den vorstehenden Vorschriften über Online-Versammlungen ebenfalls auf dem Wege einer Online-Versammlung durchgeführt werden.
 
  • § 10 Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen

 
1. Der Vorstand ist berechtigt, die in dem nicht rechtsfähigen Verein zusammengeschlossenen Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
 
  • § 11 Erstattungen

 
1. Der Verein kann für Vereinsmitglieder oder im Auftrag des Vereins tätige Nichtmitglieder Zuschüsse zu übernommenen Kosten (Reisekosten etc.) gewähren, sofern diese allein bei der Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke nach § 2 angefallen sind, unvermeidbar waren und als geringfügig anzusehen sind.

2. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
 
  • § 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit absoluter Mehrheit erfolgen und obliegt dem Vorstand.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an VOR ORT e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 
 

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